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Gehölze in Kleingärten

Immer wieder taucht die Frage auf, welche Gehölze ich in meinem Kleingarten einpflanzen darf. Nach dem Bundeskleingartengesetz (BKleinG) ist es nicht erlaubt, die nachfolgenden Bäume, Sträucher und Koniferen in einem Kleingarten zu pflanzen.

 

Es werden nachfolgend die häufigsten Pflanzen aufgeführt, die entweder aufgrund der zu erwartenden Wuchshöhe und -breite oder ihrer Eigenschaft als Wirtspflanze für Schaderreger für unsere Kulturpflanzen einer kleingärtnerischen Nutzung, wie im Gesetzt gefordert, nicht entsprechen.

 

Nadelbäume

  • Tannen,
  • Zedern,
  • Lärchen,
  • Eiben,
  • Fichten,
  • Kiefern,
  • Wacholder,
  • Scheinzypressen,
  • Mammutbäume,
  • Affenschwanzbäume sowie
  • Thujen (Lebensbäume)

Sind ungeeignete Baumformen, da sie höher als 20m wachsen, durch Verrottung der abfallenden Nadeln versauert der Boden, oftmals Wirtspflanzen für Schaderreger sind und als Flachwurzler Wege und Gebäude durch starken Wurzelwuchs schädigen können

 

Laubbäume

  • Eiche,
  • Birke,
  • Ahorn,
  • Esche,
  • Erle,
  • Buche,
  • Weide,
  • Kastanie,
  • Walnuss,
  • Pappel,
  • Ginkgo und
  • Eberesche

Sind ungeeignete Baumformen, da sie höher als 20m wachsen und bereits im kleinen Stadium große Breiten erreichen und große Mengen an Laub hervorbringen

 

Deck- und Blütensträucher

  • Goldregen (Wuchshöhe bis 7m),
  • Hasel,
  • Zierapfel,
  • Hartriegel,
  • Zierkirsche/-apfel auch als Säule (Wurzelausläufer sind nicht beherrschbar),
  • Erbsenstrauch (Wuchshöhe bis 6m) und
  • Essigbaum (Wuchshöhe bis 8m)

Wirtspflanzen mit / für Schaderreger

  • Felsenbirne (Mehltau)
  • Scheinquitte mit Feuerbrand (dieser ist Meldepflichtig)
  • Haferschlehe
  • Bocksdorn mit Scharka-Virus Krankheit
  • Feuerdorn (giftige Früchte)
  • Rot- und Weißdorn
  • Zwergmispel (Cotoneaster)
  • Wacholder aller Art für Birnengitterrost
  • Korkenzieherweide für Weidenbohrer
  • Mandelbäumchen für Spitzendürre (Monilla) und
  • Weymouths-Kiefer für Johannisbeeren-, Säulen- und Blasenrost

Hinweis:

Es besteht keine Garantie zur Vollständigkeit der Liste, da sie auf der Grundlage neuester Erkenntnisse ständig überarbeitet wird.

Die in dieser Aufstellung genannten Gewächse sind fortlaufend unter Berücksichtigung des Bundesnaturschutzgesetzes in der aktuellen Fassung zu entfernen, spätestens jedoch bei Pächterwechsel zu roden und fachgerecht zu entsorgen!

Bei Neupflanzungen hat Laubholz Vorrang. Hecken aus Koniferen/Zypressen sind nicht gestattet.

 

Zusammengestellt von Birgitt und Klaus Niederlehner